Der Bundesfinanzhof stärkt Freiberufler
Sind Einkünfte eines Arztes bei kaufmännischer Führung einer Freiberuflerpraxis gewerblich? Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine freiberufliche Tätigkeit auch dann vor, wenn diese nur in sehr geringem Umfang ausgeübt wird. Dieses positive Urteil sorgt endlich für Klarheit bei Zusammenschlüssen von Freiberuflern.

Wenn Freiberufler in einer Personengesellschaft zusammenarbeiten, werden die Aufgaben intern auf die Gesellschafter verteilt. Eine wichtige Frage dabei ist, ob die Einkünfte der Gesellschaft als gewerblich oder als Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit gelten. Dies ist besonders wichtig, da gewerbliche Einkünfte eine Gewerbesteuerpflicht auslösen können. Ein häufiges Problem tritt auf, wenn ein Freiberufler, wie beispielsweise ein Arzt, fast ausschließlich organisatorische sowie administrative Aufgaben und nur in sehr geringem Umfang direkt Behandlungen übernimmt. Diese Abgrenzung führt immer wieder zu Diskussionen mit dem Finanzamt. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit zugunsten der Freiberufler entschieden.
Praxisfall: Arbeitsteilung in einer Partnergesellschaft
In dem konkreten Fall waren mehrere Zahnärzte Teil einer Partnerschaftsgesellschaft. Einer der Ärzte kümmerte sich jedoch fast ausschließlich um organisatorische und administrative Aufgaben sowie behandelte nur eine sehr geringe Zahl an Patienten (nur 5 im Jahr). Das Finanzamt und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gingen davon aus, dass aufgrund der geringen Anzahl an Behandlungen die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich eingestuft werden mussten.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der BFH entschied jedoch, dass die freiberufliche Tätigkeit eines Gesellschafters auch dann vorliegt, wenn dieser nur in geringem Umfang tätig ist, solange er als Freiberufler qualifiziert ist und auch tatsächlich in seinem Beruf arbeitet – auch wenn dies nur eine geringe Anzahl an Behandlungen umfasst. Das Gesetz schreibt keinen Mindestumfang für die freiberufliche Tätigkeit vor. Entscheidend ist, dass der Freiberufler (hier der Zahnarzt) im Rahmen eines größeren Zusammenschlusses von Berufsträgern auch dann als freiberuflich tätig angesehen werden kann, wenn seine Behandlungsleistungen nur einen sehr kleinen Teil seiner Arbeit ausmachen und der überwiegende Teil der Tätigkeit organisatorische sowie administrative Aufgaben betrifft.
In Bezug auf das Urteil gilt es folgende praktische Hinweise zu berücksichtigen:
- Geringfügige freiberufliche Tätigkeit: Wenn der Freiberufler nur in geringem Umfang tätig ist, zum Beispiel nur wenige Patienten behandelt, bleibt die Gesellschaft weiterhin als freiberuflich eingestuft. Die steuerliche Beurteilung wird dadurch erleichtert und sorgt für mehr Sicherheit bei der Abgrenzung von gewerblichen und freiberuflichen Einkünften.
- Reine interne Tätigkeiten: Wenn ein Berufsträger jedoch ausschließlich administrative und organisatorische Aufgaben übernimmt und keine Behandlungsleistungen mehr erbringt, wird dies nach dem BFH-Urteil problematisch. In einem solchen Fall könnten die Einkünfte der Gesellschaft als gewerblich eingestuft werden und zusätzlich zur Gewerbesteuer führen.
- Tätigkeiten von Nicht-Berufsträgern: Wenn ein nicht freiberuflich qualifizierter »Office-Manager« oder eine ähnliche Person für die Organisation der Praxis zuständig ist und die Kommunikation mit Dritten übernimmt, hat dies keine negativen Auswirkungen auf die freiberufliche Einkünfteerzielung der Gesellschaft.
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