Steuerberatung für Heilberufe
Von einem Kind abgeschlossene Krankenversicherung steuerlich optimal absetzen
Auch wenn das Kind eine Kranken- oder Pflegeversicherung abgeschlossen hat und somit Versicherungsnehmer ist, können die Eltern die Beiträge in ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen. Das ist bei der anstehenden Steuererklärung für 2024 zu beachten.

Leisten Steuerpflichtige Beiträge für die Basisleistung einer Krankenversicherung oder Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung, dann sind diese Beiträge als Sonderausgaben ohne Abzugsbeschränkung abzugsfähig.
Wie kann eine abgeschlossene Krankenversicherung abgesetzt werden?
Auch wenn das Kind Versicherungsnehmer ist, können Eltern die Beiträge in ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen. Dies setzt voraus, dass für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder -freibetrag besteht und die Eltern die Beiträge durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen haben. Eltern können in diesem Fall »nur« die unbeschränkt abzugsfähigen Beiträge geltend machen. Die lediglich beschränkt abzugsfähigen Wahlleistungen kann nur das Kind selbst absetzen. Dabei ist es unerheblich, ob das Kind über (beträchtliche) eigene Einkünfte sowie Bezüge verfügt und die Versicherungen auch selbst hätte bezahlen können. Entscheidend ist nur, dass die Eltern die Beiträge durch Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen haben.
Ein Beispiel aus der Praxis:
Der Sohn S ist 17 Jahre alt, Beamtenanwärter und hat eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen. Für die Basisabsicherung der Krankenversicherung zahlt er monatlich 50 Euro, für die Wahlleistungen 15 Euro. Die Pflegeversicherung kostet 10 Euro im Monat.
Bei den Eltern können 600 Euro (50 Euro × 12) Krankenversicherungsbeiträge + 120 Euro (10 Euro × 12) Pflegeversicherungsbeiträge als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben berücksichtigt werden. Lediglich die Wahlleistungen von 180 Euro (15 Euro × 12) kann nur S geltend machen.
Übertragung der Beiträge: Was gibt es bei diesem Wahlrecht zu beachten?
Es handelt sich bei der Übertragung der Beiträge von dem Kind auf den die Beiträge wirtschaftlich tragenden Elternteil um ein Wahlrecht. Daher ist zu entscheiden, ob die Beiträge bei den Eltern oder bei dem Kind berücksichtigt werden sollen. Insgesamt ist ein Abzug nur einmal zulässig. Die geleisteten Beiträge können aber auch auf die Eltern und das Kind verteilt werden (beispielsweise 75/25).
Die Beiträge können bereits dann bei den Eltern berücksichtigt werden, wenn sie die Beiträge wirtschaftlich getragen haben – und das wird bereits erfüllt, wenn das Kind bei den Eltern wohnt (Stichwort: »Sachleistung Unterkunft und Verpflegung«). Aus diesem Grund können die Beiträge des Kindes, welche dieses als Arbeitnehmer zum Beispiel während der Ausbildung an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zahlt, bei den Eltern berücksichtigt werden.
Die Übertragung von im Lohnsteuerabzug während der Ausbildung des Kindes einbehaltenen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung trägt nahezu immer zur Steuerersparnis bei. Denn die Beiträge wirken sich beim Kind aufgrund der geringen Ausbildungsvergütung oft steuerlich nicht aus (Grundfreibetrag).
Quelle: § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EstG
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