Steuerberatung für Heilberufe
Steuerliche Grenzwerte: Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettowert
Bei diversen steuerlichen Grenzwerten muss zwischen Brutto- und Nettowert unterschieden werden. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick mit Beispielen.
Es gibt viele steuerliche Grenzwerte, zum Beispiel 35 Euro bei Geschenken an Geschäftsfreunde, 60 Euro bei Aufmerksamkeiten, 50 Euro bei Sachbezügen, 800 Euro für geringwertige Wirtschaftsgüter (zum Beispiel einen Bürostuhl). In der Praxis stellt sich hier oft die Frage, ob der Brutto- oder der Nettowert maßgebend ist.
Bei welchen steuerlichen Grenzwerten zählt der Bruttowert?
Bei lohnsteuerlichen beziehungsweise arbeitnehmerbezogenen Grenzwerten zählt grundsätzlich der Bruttowert. So sind Aufmerksamkeiten (zum Beispiel Blumen, Genussmittel oder ein Buch) anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses eines Arbeitnehmers (zum Beispiel Geburtstag) bis zu 60 Euro (brutto) steuerfrei. Auch die monatliche 50 Euro-Freigrenze für Sachbezüge stellt eine Bruttogrenze dar.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber anlässlich seines 50. Geburtstags ein Buch im Wert von 58 Euro (netto). Da der Bruttowert des Buchs 62,06 Euro (58 Euro x 1,07) beträgt, ist die Freigrenze für Aufmerksamkeiten überschritten und es liegt in voller Höhe Arbeitslohn vor.
Bei Geschenken zählt der Nettowert
Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Grenze von 35 Euro pro Kopf und Jahr nicht überschritten wird. Sind Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist die 35 Euro-Grenze eine Nettogrenze, ohne Vorsteuerabzugsberechtigung handelt es sich demgegenüber um eine Bruttogrenze.
Beispiel:
Eine GmbH (vorsteuerabzugsberechtigt) macht dem Geschäftsfreund A ein Geschenk in Höhe von 41 Euro (inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer). Ein weiteres Geschenk an A ist für 2023 nicht vorgesehen. Da die GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind die Kosten abzugsfähig (41 Euro/1,19 = 34,45 Euro).
Bei den Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (800 Euro beziehungsweise 1.000 Euro bei einem Sammelposten) wird immer auf den Nettowarenwert abgestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht. So ist beispielsweise auch bei Anschaffungen im Rahmen der Vermietungseinkünfte auf die Nettowerte abzustellen.