Firmenwagen: Wechsel der Bewertungsmethode auch rückwirkend möglich
Wenn ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen Firmenwagen zur Verfügung stellen möchte, gibt es einiges zu beachten. Ein Wechsel der Bewertungsmethode kann allerdings auch rückwirkend erfolgen. Was es damit auf sich hat.
Kann der Arbeitnehmer einen Firmenwagen dauerhaft für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, ist die 0,03-Prozent-Regelung auch für Kalendermonate anzuwenden, in denen das Fahrzeug nicht für derartige Fahrten genutzt wurde. Dies ist gerade in Home-Office-Zeiten alles andere als optimal. Doch jetzt gibt es eine erfreuliche Kehrtwende des Bundesfinanzministeriums. Danach kann der Arbeitgeber rückwirkend eine Einzelbewertung vornehmen.
Wie muss der Firmenwagen nach der 1 Prozent-Regelung versteuert werden?
Wird der geldwerte Vorteil nach der 1-Prozent-Regelung ermittelt, müssen Arbeitnehmer zusätzlich monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer versteuern, wenn der Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird. Wird der Pkw aber monatlich an weniger als 15 Tagen für diese Fahrten genutzt, können sie die Einzelbewertung wählen. Sie müssen dann pro Fahrt nur 0,002 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer versteuern.
Haben Sie als Arbeitgeber mit Wirkung für die Zukunft kein Nutzungsverbot ausgesprochen, dann ist der pauschale Nutzungswert auch anzusetzen, wenn aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder anderer Umstände Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht arbeitstäglich anfallen (zum Beispiel aufgrund Teilzeitvereinbarung, Home-Office, Dienstreisen, Kurzarbeit, Auslandsaufenthalt).
Es bleibt zwar dabei, dass die Methode während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden darf. Neu ist allerdings folgender Passus im Schreiben des Bundesfinanzministeriums: »Eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 Prozent-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) ist im laufenden Kalenderjahr und vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jedoch grundsätzlich im Rahmen des § 41c Einkommensteuergesetz möglich.«
Diese neue Sichtweise gilt nun auch für einen Wechsel von der pauschalen Nutzungswertmethode zur Fahrtenbuchmethode oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr.
Arbeitnehmer sind bei ihrer Einkommensteuerveranlagung nicht an eine im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03 Prozent-Regelung gebunden. Sie können einheitlich für alle überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge für das gesamte Kalenderjahr zur Einzelbewertung wechseln.
Hierzu muss der Arbeitnehmer fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat.
Zudem muss er durch geeignete Belege glaubhaft machen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ermittelt und versteuert hat (zum Beispiel Gehaltsabrechnung, die die Besteuerung des Zuschlags erkennen lässt; Bescheinigung des Arbeitgebers).
Dabei ist auch ein Wechsel zur Fahrtenbuchmethode zulässig, sofern der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ganzjährig geführt hat.
Quelle: BMF-Schreiben vom 3.3.2022, Az. IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228043
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