Erstattung von Parkgebühren und Überlassung von Parkplätzen richtig versteuern
Bei vielen Arbeitgebern in größeren Städten steht ein Problem auf der Tagesordnung: Die Parkplatzsituation für die Arbeitnehmer. Doch wie können Arbeitgeber dieses Problem am besten lösen? Wie werden Maßnahmen wie die Erstattung von Parkgebühren oder Überlassung von Parkplätzen korrekt versteuert. Wir klären auf.
Wenn Arbeitgeber die Parkplatzsituation ihrer Arbeitnehmer verbessern möchten, stellen sie sich viele Fragen. Können die Kosten für Fremdparkplätze – steuer- sowie beitragsfrei – erstattet werden? Was gilt, wenn zusätzliche Parkplätze angemietet und diese den Arbeitnehmern kostenfrei oder verbilligt überlassen werden? Wir beleuchten die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen diverser Möglichkeiten anhand verschiedener Fallkonstellationen.
Fall 1: Arbeitgeber erstattet die Parkgebühren
Arbeitnehmer können Parkgebühren, die sie selbst zahlen, nicht als Werbungskosten absetzen. Denn die Parkgebühren fallen für den Arbeitnehmer infolge der Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte an. Sie sind mit der Entfernungspauschale abgegolten.
Erstattet der Arbeitgeber die Parkgebühren, erfolgt dies nicht in seinem überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse. Selbst wenn die Erstattung von Parkkosten bei fehlenden kostenlosen Parkmöglichkeiten ein pünktliches Erscheinen der Beschäftigten am Arbeitsplatz und damit einen reibungslosen Betriebsablauf begünstigt, erfolgt die Übernahme der Parkkosten immer auch im Interesse der Arbeitnehmer. Denn diese müssten die entsprechenden Kosten andernfalls selbst tragen. Deshalb sind Erstattungen des Arbeitgebers steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn, so jüngst auch das Finanzgericht Niedersachsen. Zudem berechtigt die Kostenübernahme den Arbeitgeber nicht dazu, die Vorsteuer abzuziehen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer mietet aufgrund der schlechten Parkplatzsituation in der Nähe zum Betrieb seines Arbeitgebers dauerhaft einen Parkplatz an. Die Miete beträgt monatlich 50 Euro. Sein Arbeitgeber erstattet ihm den Betrag.
Steuerliche Folgen: Die Erstattung ist steuer- und beitragspflichtig, zudem liegt kein steuerfreier Auslagenersatz vor. Eine pauschale Besteuerung mit 15 Prozent ist ausgeschlossen, weil die Parkgebühren durch die Entfernungspauschale abgegolten sind und nicht gesondert als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Tipp: Erstattet der Arbeitgeber Parkgebühren aufgrund einer Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers, ist dies steuer- und beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Fall 2: Arbeitgeber stellt kostenlose Parkmöglichkeiten
Anders und steuerlich viel lukrativer sieht es aus, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern eine kostenlose Parkmöglichkeit stellt. Die unentgeltliche Überlassung von Parkraum in der Nähe zum Betrieb des Arbeitgebers beziehungsweise der ersten Tätigkeitsstätte stellt keinen steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar. Es ist eine Sachleistung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
Gestellung von Parkmöglichkeiten geht weit
Für die lukrative begünstigte Gestellung von kostenlosen Parkmöglichkeiten gibt es verschiedene Möglichkeiten: Die Steuer- sowie Beitragsfreiheit gilt nicht nur, wenn sich die Parkflächen im Eigentum des Arbeitgebers befinden. Auch wenn der Arbeitgeber zum Beispiel Stellplätze anmietet und diese seinen Arbeitnehmern kostenlos zur Verfügung stellt, ergibt sich kein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Die Überlassung von Parkmöglichkeiten durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer wird generell nicht besteuert.
Beispiel: Der Arbeitgeber mietet auf der gegenüberliegenden Straßenseite zum Betrieb für seine Arbeitnehmer zehn Tiefgaragenstellplätze für jeweils 50 Euro je Monat an. Die Arbeitnehmer können die Parkplätze jederzeit nutzen.
Steuerliche Folgen: Der sich für den einzelnen Arbeitnehmer ergebende Vorteil durch die Parkplatznutzung unterliegt nicht der Besteuerung und den Sozialabgaben.
Keine Gehaltsumwandlung zugunsten Parkplatzüberlassung
Möchte der Arbeitgeber von dieser lukrativen Gestaltung profitieren, muss er die Parkplätze den Arbeitnehmern »on top« zur Verfügung stellen. Denn eine Gehaltsumwandlung zugunsten von Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erkennt das Finanzamt nicht an.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttoarbeitslohn von 2.500 Euro darf einen vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz nutzen. Dafür muss der Arbeitnehmer entweder nichts bezahlen oder sein Arbeitslohn wird um 50 Euro reduziert.
Steuerliche Folgen: Während die Parkplatzüberlassung in der einen Variante (Arbeitnehmer zahlt nichts) keinen Arbeitslohn darstellt, liegt in der anderen Variante (Arbeitslohnkürzung) eine schädliche Gehaltsumwandlung vor. In beiden Varianten unterliegen 2.500 Euro den Steuern und Sozialabgaben. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber für den Parkplatz mehr als 50 Euro bezahlen muss.
Auch im Bereich der Umsatzsteuer ergeben sich für den Arbeitgeber Vorteile. Da es sich um eine Leistung für sein Unternehmen handelt, wenn er die Parkplätze mietet, ist er unter den Voraussetzungen des § 15 UStG zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Zudem unterliegt die unentgeltliche Überlassung von Parkraum an Arbeitnehmer nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung. Es handelt sich um eine Leistung im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers.
Beispiel: Der Arbeitgeber mietet für seine Arbeitnehmer einen großen Parkplatz mit 25 Stellplätzen an. Er zahlt jährlich 10.000 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer.
Steuerliche Folgen: Der Arbeitgeber kann unter den Voraussetzungen des § 15 UStG einen Vorsteuerabzug von 1.900 Euro beanspruchen. Die unentgeltliche Überlassung an die Arbeitnehmer unterliegt nicht der Besteuerung.
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Parkmöglichkeit ohne betrieblichen Zusammenhang zur Verfügung (zum Beispiel in der Nähe der privaten Wohnung für den privaten Pkw), handelt es sich für den Arbeitnehmer um einen Sachbezug. Dieser kann eine Steuer- und Beitragspflicht auslösen (Stichwort: 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze, Zusätzlichkeitskriterium).
Der Arbeitgeber muss das von den Arbeitnehmern erhaltene Entgelt versteuern. Die Kostenbeteiligungen sind als Betriebseinnahme zu erfassen und unterliegen der Umsatzsteuer. Denn mit der verbilligten Parkraumüberlassung erbringt er gegenüber seinen Arbeitnehmern eine entgeltliche Leistung.
Bemessungsgrundlage ist das von den Arbeitnehmern gezahlte Entgelt – abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer. Es gilt der Regelsteuersatz von 19 Prozent.
Beispiel: Die Arbeitnehmer zahlen dem Arbeitgeber für die Möglichkeit, die von ihm angemieteten Parkplätze zu nutzen, insgesamt 5.000 Euro im Jahr.
Steuerliche Folgen: Die Zahlungen sind als Betriebseinnahme zu erfassen und erhöhen den Gewinn des Arbeitgebers. Zusätzlich muss der Arbeitgeber ans Finanzamt Umsatzsteuern von 798,31 Euro abführen (5.000 Euro : 119 x 19).
Wichtig: Als Bemessungsgrundlage ist stets das von den Arbeitnehmern entrichtete (Netto-)Entgelt anzusetzen.
Exkurs: Dienstwagen und Kosten beim Parken
Anders sieht die Beurteilung aus, wenn der Arbeitnehmer einen Dienstwagen fährt. Stellt der Arbeitgeber hier eine Parkmöglichkeit, liegt ebenfalls kein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor. Trägt der Arbeitnehmer allerdings selbst die Kosten für ein Parkticket oder mietet der Arbeitnehmer bei einem Dritten zur Unterstellung des Fahrzeugs eine Garage an, kann der Arbeitgeber diese Kosten steuer- und beitragsfrei erstatten.
Vermietet der Arbeitnehmer seine eigene Garage an seinen Arbeitgeber für die Unterstellung des Dienstwagens, erzielt er Mieteinkünfte. Er muss die vom Arbeitgeber erhaltenen Zahlungen als Mieteinnahmen versteuern, kann parallel jedoch die ihm entstandenen Kosten (wie etwa die Abschreibung der Garage) abziehen.
- Doreen Rieck
Dipl.-Finanzwirtin (FH), Steuerberaterin
Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
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