Erholungsbeihilfen – Eine Alternative zum Urlaubsgeld
Der Sommer steht vor der Tür und mit ihm die Zeit für Urlaub. Eine Vielzahl von Arbeitnehmern genießt in Kürze die schönste Zeit des Jahres. So mancher Arbeitgeber versüßt die Urlaubszeit mit der Zahlung von Urlaubsgeld. Aber auch eine Erholungsbeihilfe ist steuerlich attraktiv.
Erholungsbeihilfen sind Zuschüsse, die ein Arbeitgeber den Mitarbeitern zur Unterstützung ihrer Erholungskosten gewährt. Sie können in Form von Geldzahlungen oder auch als Sachleistungen erbracht werden.
Wird vom Arbeitgeber eine Erholungsbeihilfe zu einer Erholungsreise oder einem Erholungsaufenthalt gezahlt, handelt es sich um grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Diese kann jedoch
mit einem festen Pauschalsteuersatz von 25 Prozent lohnsteuerpauschaliert werden können. Dies gilt jedoch nur, wenn die Gesamtbeihilfen in einem Kalenderjahr folgende Beträge nicht überschreiten:
- 156 Euro für den einzelnen Arbeitnehmer,
- 104 Euro für den Ehegatten,
- 52 Euro für jedes Kind.
Zusätzlich fallen gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Pauschalsteuern zu übernehmen, aber eine Weitergabe an den Arbeitnehmer ist zulässig. Die pauschal versteuerte Erholungsbeihilfe ist in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Übersteigt die vom Arbeitgeber gezahlte Erholungsbeihilfe diese Höchstbeträge, ist diese im vollen Umfang lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Die Erholungsbeihilfe kann für verschiedene Zwecke genutzt werden, einschließlich Urlaubsreisen, Besuch von Freizeitparks oder Spaßbädern.
Zu beachten ist allerdings, dass Sie als Arbeitgeber sicherstellen und nachweisen müssen, dass die Erholungsbeihilfe tatsächlich für Erholungszwecke verwendet wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn die Erholungsbeihilfe in zeitlichem Zusammenhang mit dem Urlaub gewährt wird. Der zeitliche Zusammenhang ist dann als gewahrt anzusehen, wenn der Urlaub innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Auszahlung der Erholungsbeihilfe angetreten wird. Dabei ist es unerheblich, ob Ihre Mitarbeiter in den Süden fliegen oder den Urlaub zu Hause auf dem Balkon verbringen.
Praxistipp:
Haben Sie als Arbeitgeber die Erholungsbeihilfe noch nicht in Ihrem Repertoire für die Nettolohnoptimierung? Dann empfehlen wir Ihnen zu prüfen, ob sie anstelle beispielsweise eines Urlaubsgeldes eine Erholungsbeihilfe zahlen. Das Urlaubsgeld ist als sonstiger Bezug steuerpflichtig und als einmalig gezahltes Entgelt auch beitragspflichtig. Die Gewährung einer Erholungsbeihilfe mit der Möglichkeit der Pauschalierung löst in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit aus.