Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine
Unternehmen, die von den gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine besonders betroffen sind, haben nun die Möglichkeit, ihre Steuerschulden leichter stunden sowie Vorauszahlungen leichter anpassen zu lassen. Alle Details erläutern wir Ihnen hier.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein Schreiben erlassen, nach welchem die Finanzämter die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich von den gestiegenen Energiekosten betroffenen Steuerpflichtigen nutzen sollen. Ohne strenge Nachweispflichten sollen im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden. Wir erklären, was dies genau für die Praxis bedeutet.
Das beinhaltet das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
Die Verwaltungsanweisungen betreffen verschiedene Bereiche und beinhalten die nachfolgenden Punkte. Allerdings gelten diese lediglich für Unternehmen, welche von den gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges von Russland gegen die Ukraine wirtschaftlich negativ betroffen sind.
- In jedem Einzelfall ist unter Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, inwieweit gegebenenfalls die Voraussetzungen für eine steuerliche Billigkeitsmaßnahme vorliegen. Die Finanzämter schöpfen den ihnen hierbei zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum verantwortungsvoll aus.
- Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei Anträge, die bis zum 31. März 2023 eingehen, keine strengen Anforderungen zu stellen.
- Über Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen oder Anpassung der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.
- Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, bisher pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat, wobei Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. In diesen Fällen kommt ein Verzicht auf Stundungszinsen in der Regel in Betracht, wenn die Billigkeitsmaßnahme für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt wird.
Sollten Sie von den Folgewirkungen des Krieges erheblich negativ wirtschaftlich betroffen sein, sprechen Sie mit Ihrem persönlichen Berater. Dieser wird zusammen mit Ihnen prüfen, welche Maßnahmen in Ihrem Fall sinnvoll sowie möglich sind.
- Doreen Rieck
Dipl.-Finanzwirtin (FH), Steuerberaterin
Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Telefon: 0511 83390 -219