Aktuelles zur Grundsteuer – Finanzgericht Rheinland-Pfalz hält das Bundesmodell für verfassungswidrig
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit zwei Beschlüssen vom 23. November 2023 ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung nach dem Bundesmodell geäußert. Kritisiert wurde vom Finanzgericht insbesondere die Grundstücksbewertung auf Grundlage der Bodenwerte.
Von dem Bundesmodell abweichende landesrechtliche Regelungen zur Ermittlung des Grundsteuerwertes haben die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen getroffen. Das Saarland und Sachsen wenden grundsätzlich das Bundesmodell an, haben allerdings vom Bundesmodell abweichende Steuermesszahlen eingeführt. In den anderen Ländern wird das Bundesmodell angewendet.
Wichtig sind die Entscheidungen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz für eine mögliche Verfahrensruhe. Sobald ein Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung beim Bundesfinanzhof oder dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist, kann die Verfahrensruhe im Rahmen eines Einspruches unter Hinweis auf das Musterverfahren beantragt werden.
Zwischenzeitlich wurde bekannt, dass gegen die Entscheidungen des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof eingelegt wurde. Unter den Aktenzeichen II B 79/23 und II B 78/23 sind die Verfahren beim obersten deutschen Steuergericht anhängig. Unter Hinweis auf diese Aktenzeichen kann die Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren beantragt werden.