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Steuerfreie Photovoltaikanlagen: Sind »nachlaufende« Betriebsausgaben abziehbar?
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass »nachlaufende« Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, abzugsfähig sind.

Der Steuerpflichtige machte im Streitjahr 2022 gezahlte Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen, die aus dem Betrieb einer bis 2021 steuerpflichtigen Photovoltaikanlage resultierten, als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf die ab 2022 geltende Steuerbefreiung ab.
Die hiergegen erhobene Klage war vor dem Finanzgericht Münster erfolgreich.
Das Finanzgericht Münster entschied, dass Betriebsausgaben dann nicht abgezogen werden dürften, wenn sie in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liegt aber gerade nicht vor, da die Betriebsausgaben mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren im Zusammenhang gestanden haben.
Zudem führte das Finanzgericht aus, dass sich auch aus der gesetzlichen Regelung, wonach kein Gewinn zu ermitteln ist, wenn die aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei sind, kein Betriebsausgabenabzugsverbot ergibt. Diese Vorschrift ist vielmehr dahin gehend auszulegen, dass eine Gewinnermittlung im Fall der Steuerfreiheit nicht mehr zwingend erforderlich, aber auch nicht verboten ist.
Würden »nachlaufende« Betriebsausgaben nicht abzugsfähig sein, stünde dies im Widerspruch zum gesetzgeberischen Ziel der Steuerbefreiung, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern.
Dennoch gilt es in Hinblick auf die Umsatzsteuernachzahlungen etwas zu beachten. Bei einem fehlenden Betriebsausgabenabzug liegt eine Doppelbesteuerung vor.
Die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Somit können geeignete Fälle über einen Einspruch vorerst offengehalten werden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Finanzgericht Nürnberg eine andere Sichtweise vertritt. Danach enthält die gesetzliche Regelung ein Gewinnermittlungsverbot und keine bloße Befreiung von der Pflicht zur Gewinnermittlung. Damit dürfen nach Einführung der Steuerbefreiung ab dem Veranlagungszeitraum 2022 keine Betriebsausgaben mehr abgezogen werden, selbst wenn diese auf steuerpflichtige Einnahmen früherer Veranlagungszeiträume entfallen. Auch gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 6.11.2024, Az. 7 K 105/24 E, Rev. BFH: Az. X R 30/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245762, FG Münster, Newsletter Dezember 2024; FG Nürnberg, Urteil vom 19.9.2024, Az. 4 K 1440/23, Rev. BFH: Az. III R 35/24
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