Zum Sonderausgabenabzug für rentenversicherungspflichtige Minijobber
Im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes plant die Bundesregierung weitreichende Änderungen im deutschen Steuersystem. Diese umfassen sowohl die Abschaffung der Steuerklassen III und V ab dem Jahr 2030 als auch Anpassungen bei Grund- und Kinderfreibeträgen. Ziel ist es, das Steuersystem zu modernisieren und gerechter zu gestalten. Wir zeigen, welche konkreten Änderungen vorgesehen sind und welche Auswirkungen dies auf die Steuerzahler haben wird.
Auch bei einem Minijob fallen Beiträge zur Rentenversicherung an. Je nachdem, ob der Minijobber im gewerblichen Bereich oder in einem Privathaushalt beschäftigt wird, müssen folgende Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden:
Gewerblicher Bereich:
- 15 Prozent Arbeitgeber-Pauschalbeitrag
- 3,6 Prozent Beitragsanteil Minijobber
Privathaushalt:
- 5 Prozent Arbeitgeber-Pauschalbeitrag
- 13,6 Prozent Beitragsanteil Minijobber
Befreiung von der Beitragspflicht
Minijobber können sich durch einen Antrag von der Beitragspflicht befreien lassen.
Der Haken: Die Beschäftigung wird dann nicht auf die Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung angerechnet. Zudem sinkt die spätere Rente wegen der nur vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge.
(K)ein Nachweis?
Bei einem pauschalversteuerten Minijob ist der Arbeitgeber – anders als bei einem »regulären« Arbeitsverhältnis – nicht verpflichtet, eine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Daher kann sie nicht als Nachweis gegenüber dem Finanzamt dienen. Und auch die Rentenversicherung selbst versendet keine Unterlagen, die als Nachweise verwendet werden können.
Da allerdings auch Minijobber monatliche Lohnabrechnungen erhalten, in denen – neben dem Brutto- und
Nettolohn – die vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgeführt sind, können diese als Nachweis gegenüber dem
Finanzamt verwendet werden.
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