Unwetter im Saarland, in Baden-Württemberg und Bayern – Unterstützung der Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen

Durch die Unwetter von Mitte Mai bis Anfang Juni 2024 und damit verbundene Hochwasser sind in weiten Teilen des Saarlands, Baden-Württemberg und Bayern beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Zur Unterstützung der Opfer dieser Katastrophe haben die Ministerien der Finanzen der Länder Saarland und Baden-Württemberg Erleichterungen bekannt gegeben. Sie gelten bis zum 31. Dezember 2024. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat aufgrund der etwas späteren Unwetter Erleichterungen bis zum 31. Januar 2025 beschlossen.

21. Juni 2024
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Zu den wichtigsten Möglichkeiten für Steuererleichterungen gehören die Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Vorauszahlungszeitraum 2024, die Stundung bis zum 30. September 2024 fälliger Steuern des Bundes und des Landes (für Bayern bis zum 31. Oktober 2024 fällige Steuern) sowie der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge.

Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen können Betroffene beispielsweise notwendige Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sowie für die Beseitigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Arbeitnehmer können die als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen auch schon im Rahmen des Lohnsteuerabzugs als einen vom Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrag berücksichtigen lassen. Beihilfen und Unterstützungen, die ein betroffener Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, können steuerbefreit sein. Der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von gebrauchten Gegenständen zum Zweck der Ausstattung der Wohnung oder der Unterkunft eines geschädigten Arbeitnehmers, ist außerdem nicht dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers zuzurechnen.

Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetriebe, Vermietung und Verpachtung sowie selbständige Arbeit verschaffen die Bildung steuerfreier Rücklagen und Abschreibungserleichterungen bei Ersatzherstellung und -beschaffung unbürokratische Hilfe. Sind unmittelbar durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Die Vernichtung beziehungsweise der Verlust sollten allerdings zeitnah dokumentiert werden. Auch eine Stundung oder ein Erlass der Grund- oder Gewerbesteuer ist möglich.

Darüber hinaus wird bei steuerlichen Nachweispflichten großzügig verfahren. Dies gilt auch für Spendennachweise. So genügt für den Nachweis der Zuwendungen der Barzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Steuerbegünstigten Körperschaften wird zudem der Einsatz eigener Mittel zur Unterstützung der vom Hochwasser Betroffenen auch außerhalb ihrer Satzungszwecke ermöglicht. Dabei gelten geringere Nachweispflichten bei der Prüfung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit geschädigter Personen.

Betroffenen wird empfohlen, sich wegen möglicher steuerlicher Hilfsmaßnahmen mit ihrem Steuerberater in Verbindung zu setzen. Dieser wird in Anlehnung an die Schreiben der Finanzministerien vom 21. Mai, 2. Juni und 4. Juni 2024 mit dem Finanzamt oder der Gemeinde abstimmen, welche Maßnahmen im konkreten Einzelfall gelten.