Unberechtigter Umsatzsteuerausweis in Gutschrift: Steuerfalle für Privatpersonen
Änderungen im Umsatzsteuergesetz können zur Steuerfalle für Privatpersonen werden. Was Sie beachten sollten, wird im Folgenden auch anhand eines Beispiels erläutert.

Gutschriften im umsatzsteuerlichen Sinne sind Rechnungen, bei denen die Abrechnung über die Leistung durch den Leistungsempfänger erfolgt. Wird in einer Gutschrift unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen und betrifft diese Gutschrift eine Privatperson, musste der Aussteller den ausgewiesenen Steuerbetrag bisher nicht an das Finanzamt abführen. Doch das hat sich mit der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2024 geändert.
Was bedeutet das in der Praxis? Eine Privatperson verkauft an ein Autohaus einen Pkw für 10.000 Euro. Das Autohaus rechnet wie vereinbart mit einer Gutschrift ab. Diese lautet jedoch nicht über 10.000 Euro netto, sondern über 8.403 Euro zuzüglich 1.597 Euro Umsatzsteuer.
Daraus ergibt sich schlussendlich die Frage: Was sind die umsatzsteuerlichen Folgen?
Die bisherige Lösung war, wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag.
Bisherige Gesetzeslage in Bezug auf Gutschriften
Zwar galt die bisherige Regelung auch für erstellte Gutschriften – nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2019 allerdings nur dann, wenn mit der Gutschrift über die Leistung eines Unternehmers abgerechnet wird. Wurde mit der Gutschrift über die Leistung eines Nichtunternehmers (Privatperson) abgerechnet, begründete das Dokument allerdings keine Steuerschuldnerschaft. Der Grund: Das Dokument ist laut Bundesfinanzhof nicht als Rechnung anzusehen.
Im vorangestellten Beispiel war die bisherige Regelung nicht anzuwenden, sodass die Privatperson keine Umsatzsteuer schuldete. Das Autohaus war zwar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, dennoch bestand die Gefahr, dass das Abrechnungsdokument widerrechtlich mit Vorsteuerabzug in der Buchhaltung erfasst wird.
Jahressteuergesetz 2024 etabliert neue Lösung
Die neue Gesetzeslage sorgt dafür, dass ein unberechtigter Steuerausweis auch vorliegt, wenn nach einer vorherigen Vereinbarung mit einer Gutschrift abgerechnet, darin unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen wird und der Empfänger der Gutschrift (Nicht-Unternehmer) dieser nicht unverzüglich widerspricht.
Auf das obige Beispiel bezogen, schuldet die Privatperson die in der Gutschrift ausgewiesene Steuer von 1.597 Euro – sofern sie dieser nicht unverzüglich widerspricht.
Quelle: Jahressteuergesetz 2024, BGBl I 2024, Nr. 387; BFH-Urteil vom 27.11.2019, Az. V R 23/19