Kassenmeldepflicht: Handlungsbedarf durch neue Übermittlungsmöglichkeit
Die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung von Kassendaten ist da – und damit entsteht Handlungsbedarf für alle Unternehmen, die elektronische Kassensysteme nutzen. Erfahren Sie, was jetzt auf Sie zukommt und welche Fristen Sie unbedingt einhalten müssen.
Seit der Einführung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen am 22. Dezember 2016 wurden für Kassenaufzeichnungen neue Regelungen eingeführt. Diese beinhalten nicht nur die Pflicht zur Verwendung einer Kasse mit technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) und die Belegausgabepflicht, sondern auch die Anzeigepflicht der Kasse beim Finanzamt.
Bisher hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Verpflichtung zur Meldung der Kassen ausgesetzt. Doch nun gibt es eine wichtige Neuerung: Ab dem 1. Januar 2025 wird die digitale Übermittlung von Daten möglich.
Fristen für die Meldung
- Elektronische Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, müssen bis spätestens 31. Juli 2025 gemeldet werden.
- Kassensysteme, die nach dem 1. Juli 2025 erworben werden, müssen innerhalb eines Monats nach Erwerb gemeldet werden.
- Auch bei Außerbetriebnahme eines Systems ab dem 1. Juli 2025 gilt diese Frist.
- Gemietete oder geleaste Kassensysteme werden als angeschafft betrachtet und unterliegen den gleichen Meldepflichten.
Wichtig ist, dass Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommen wurden, nur gemeldet werden müssen, wenn die Anschaffung bereits zu diesem Zeitpunkt angezeigt wurde. Außerdem müssen alle Kassensysteme eines Unternehmensstandorts in einer standardisierten Weise übermittelt werden.
Welche Angaben beinhaltet diese Meldung?
- Name des Steuerpflichtigen
- Steuernummer
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
- Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
- Anzahl der Aufzeichnungssysteme
- Seriennummer des Aufzeichnungssystems
- Datum der Anschaffung des Aufzeichnungssystems
- Gegebenenfalls Datum der Außerbetriebnahme des Aufzeichnungssystems
Bringen Sie das Thema rechtzeitig auf Ihre Agenda. Informationen über die möglicherweise schon vom Kassensoftware-Hersteller und Kassenfachhändler vorbereiteten Hilfeleistungen bei der betriebsstättenbezogenen Mitteilungspflicht können bei diesen eingeholt werden.
- Nadine Wansner
Steuerberatungsassistentin
Telefon: 0511 83390-732Fax: 0511 83390 -434
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