Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben

Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben berücksichtigt werden – allerdings nicht von jedem Elternteil.

21. November 2024
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In einem aktuellen Urteil von Juli 2024 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Kinderbetreuungskosten nur bei demjenigen steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, der sie getragen hat.

Getrenntlebende Eltern: Wer darf die Kinderbetreuungskosten absetzen?

Grundsätzlich können Eltern Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen – maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr – steuerlich als Sonderausgaben geltend machen.

In dem Urteil hatten sich die Eltern getrennt. Der Vater machte in seiner Einkommensteuererklärung Kinderbetreuungskosten (Kindergarten- und Hortgebühren) in Höhe der Hälfte der gesamten Kosten als Sonderausgaben geltend.

Der Bundesfinanzhof lehnte die Klage ab mit der Begründung, dass der Vater die Kosten selbst nicht getragen hatte. Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben ist, dass man für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Die Argumentation des Vaters, dass die Mutter das volle Kindergeld erhalten habe, ist als Beleg für eine hälftige Kostentragung nicht ausreichend. 

Im Urteilsfall hatte die Kindsmutter die Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreuung des Kindes allein getragen. Sie wurden von ihr vollständig auf das Konto des Trägers der Betreuungseinrichtung überwiesen. Der Vater konnte weder vortragen noch nachweisen, dass er der Kindsmutter die entsprechenden Aufwendungen (zum Teil) erstattet hat oder dass er ihr gegenüber zur Aufrechnung berechtigt war und eine Aufrechnung erklärt hat.

Das Gericht stellte fest, dass es durchaus möglich und praktikabel gewesen wäre, die Kinderbetreuungskosten unmittelbar an den Träger zu entrichten oder der Kindsmutter zu erstatten; beides ist nicht erfolgt.  

Klare Absprachen für beiderseitige Steuervorteile

Sollten Sie sich die Kinderbetreuungskosten teilen und diese separat in der jeweiligen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben steuermindernd ansetzen (so zum Beispiel aufgrund von Trennung und Einzelveranlagung), dann achten Sie bitte darauf, dass es hier klare Absprachen bedarf. Entweder muss eine eindeutige Kostenerstattung an den Elternteil erfolgen, welcher die Kinderbetreuungskosten an den Träger überwiesen hat oder es muss von vornherein eine hälftige Überweisung an den Träger direkt erfolgen.

BFH Urteil v. 10.07.2024 - III R 1/22, veröffentlicht am 10.10.2024
Thüringer FG Urteil v. 23.11.2021 - 3 K 799/18 EFG 2022 S. 155 Nr. 3