Steuerberatung für Heilberufe
Steuerklassen III und V sollen ab 2030 abgeschafft werden
Im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes plant die Bundesregierung weitreichende Änderungen im deutschen Steuersystem. Diese umfassen sowohl die Abschaffung der Steuerklassen III und V ab dem Jahr 2030 als auch Anpassungen bei Grund- und Kinderfreibeträgen. Ziel ist es, das Steuersystem zu modernisieren und gerechter zu gestalten. Wir zeigen, welche konkreten Änderungen vorgesehen sind und welche Auswirkungen dies auf die Steuerzahler haben wird.
Die Steuerklassenkombination III und V soll ab 2030 abgeschafft werden. Es soll eine Überführung in die Steuerklasse IV mit Faktor erfolgen. Das Ehegattensplitting soll indes bestehen bleiben. Dies geht aus dem Steuerfortentwicklungsgesetz hervor (Regierungsentwurf vom 24. Juli 2024). Dadurch hätten Ehepartner mit einem deutlich unterschiedlichen Bruttoeinkommen unterjährig mitunter ein niedrigeres Nettogesamteinkommen. Für die endgültige Höhe der Einkommensteuer kommt es aber weiterhin auf die Einkommensteuererklärung an.
Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag
Durch dieses Gesetz sollen auch der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag für 2025 und 2026 erhöht werden. Durch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 (Regierungsentwurf vom 24. Juli 2024) sollen beide Werte auch für 2024 erhöht werden (Grundfreibetrag um 180 Euro auf 11.784 Euro; Kinderfreibetrag um 228 Euro auf 6.612 Euro).