Kleine Photovoltaikanlagen: Erwerbstätigkeit muss nicht mehr angezeigt werden
Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) müssen dem Finanzamt ihre Erwerbstätigkeit nicht mehr anzeigen. Diese Nichtbeanstandungsregelung hat das Bundesfinanzministerium getroffen.
Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen und ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter PV-Anlagen eingeführt. Dennoch sind Betreiber von PV-Anlagen grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.
Das Bundesfinanzministerium hat nun verfügt, dass es nicht beanstandet wird, wenn Betreiber von PV-Anlagen, die …
- Gewerbetreibende sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von begünstigten PV-Anlagen beschränkt, und
- in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer PV-Anlage sowie gegebenenfalls eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung nach anwenden,
ihre Erwerbstätigkeit nicht anzeigen müssen.
Die Regelung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die Erwerbstätigkeit ab dem 1. Januar 2023 aufgenommen wurde.
Quelle: BMF-Schreiben vom 12.6.2023, Az. IV A 3 - S 0301/19/10007 :012, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235756