Energetische Sanierungsmaßnahmen: Steuerliche Vorteile in Aussicht
Der Gesetzgeber plant die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen. Wir möchten Sie über diese geplante Förderung informieren.
Vor kurzem wurde ein Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 vorgelegt, der verschiedene Änderungen im Steuerrecht vorsieht. Wie wir aus Fachkreisen erfahren haben, wird insbesondere ein nicht im Gesetzentwurf enthaltener Vorschlag im Finanzausschuss heftig diskutiert. Danach sollen Steuerpflichtige die Kosten für energetische Sanierungen in den ersten drei Jahren nach Erwerb eines Vermietungsobjektes in voller Höhe steuermindernd geltend machen können.
Aktuelle Lage: Lieber abwarten
Derzeit gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Mit anderen Worten: Instandsetzungskosten werden »fiktiv« zu Herstellungskosten erklärt, wenn diese einen bestimmten Umfang überschreiten – auch wenn es sich im Grunde um klassischen Erhaltungsaufwand handelt.
Daher werden energetische Sanierungsmaßnahmen zurzeit häufig zurückgestellt, um nicht in die Dreijahresfrist nach Erwerb des Objektes zu fallen.
Zwei Entwürfe stehen zur Debatte
Die Diskussion im Finanzausschuss zielt darauf ab, diesen Prozess zu vereinfachen und energetische Sanierungsmaßnahmen zu fördern. Aktuell werden zwei mögliche Vorschläge erwogen: Entweder werden die Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen bei der Berechnung der 15-Prozent-Grenze für Erhaltungsaufwendungen nicht berücksichtigt oder es wird eine zusätzliche Grenze ausschließlich für energetische Sanierungsmaßnahmen eingeführt.
Wir unterstützen Sie jederzeit
Da Gesetzentwürfe vor ihrer Verabschiedung oft noch mehrfach geändert werden, bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Bitte zögern Sie nicht, Ihren persönlichen Berater zu kontaktieren, wenn Sie Fragen haben oder eine steuerliche Beratung zu energetischen Sanierungsmaßnahmen wünschen.