Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen: Gültigkeit von Bescheinigungen

Mit dem neuen Jahr traten neue Regelungen in Bezug auf die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen in Kraft. Was sich geändert hat und ob alte Bescheinigungen noch gültig sind, erläutert der folgende Artikel.

15. April 2025
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Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen zum 1. Januar 2025 an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst. Mit dieser Änderung bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert steuerfrei. Zur Gültigkeit von Bescheinigungen nach altem Recht hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern geäußert.

Vergleich vom alten gegenüber aktuellem Recht

Die Steuerbefreiung von durch Einrichtungen erbrachte Leistungen sieht weiterhin eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vor.

  • Nach altem Recht war Inhalt der Bescheinigung die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung.
  • Nach aktuellem Recht soll Inhalt der Bescheinigung die Erbringung von Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung sein.

Die vor dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2024 ausgestellten Bescheinigungen* erfüllen auch nach dem 31. Dezember 2024 die Voraussetzungen der ab 1. Januar 2025 gültigen Befreiungsvorschrift des Umsatzsteuergesetzes und sind bis zum Ablauf eines etwaigen Gültigkeitszeitraums oder eines etwaigen Widerrufs weiterhin gültig. Die Beantragung einer neuen Bescheinigung zum 1. Januar 2025 durch Bildungseinrichtungen ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.

Quelle: BayLfSt vom 17.1.2025, Az. S 7179.1.1-21/4 St 33, Steuerbefreiung für Bildungsleistungen in § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes, * Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb USt