Personalberatung – Meine Mitarbeiter und ich

Inflationsausgleichprämie (IAP): Bis Ende 2024 ist die Gewährung noch möglich

Im Jahr 2022 stieg die Inflation aufgrund mehrerer Faktoren, darunter die anhaltende Corona-Pandemie, Lieferkettenprobleme und insbesondere die gestiegenen Energiepreise infolge des Kriegs in der Ukraine. Die Inflationsausgleichsprämie sollte es Arbeitgebern ermöglichen, ihren Mitarbeitern eine steuer- und sozialabgabenfreie Sonderzahlung zu gewähren. Wir rufen diese Möglichkeit noch einmal in Erinnerung.

19. August 2024
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Mit Gesetz vom 19. Oktober 2022 wurde die »Inflationsausgleichsprämie« (IAP) eingeführt. Diese können Arbeitgeber freiwillig ihren Beschäftigten nun noch bis Ende 2024 freiwillig als Leistung zum Inflationsausgleich gewähren.

Wie muss die Prämie ausgezahlt werden?

Diese Prämie kann in Teilbeträgen bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt werden, also insbesondere nicht durch Entgeltumwandlung finanziert werden.

Wer darf die Prämie erhalten?

Die IAP kann nur von Arbeitnehmern im steuerlichen Sinne – unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung – in Anspruch genommen werden. Folgende Beispiele werden vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) genannt:

  • Voll- oder Teilzeitkräfte
  • kurzfristig Beschäftigte
  • Minijobber
  • Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
  • Auszubildende
  • Arbeitnehmer in bestimmten bezahlten Praktika
  • Arbeitnehmer in Kurzarbeit
  • Arbeitnehmer in Elternzeit
  • Arbeitnehmer im Krankengeldbezug
  • Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz und dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind
  • ehrenamtlich Tätige, sofern sie steuerlich als Arbeitnehmer gelten
  • Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer, sofern sie steuerlich als Arbeitnehmer gelten
  • Arbeitnehmer in der aktiven oder passiven Phase der Altersteilzeit
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld
  • Versorgungsbezieher

 

Begünstigungszeitraum endet

Zu beachten ist, dass die Steuerbefreiung und damit auch die Sozialversicherungsfreiheit am 31. Dezember 2024 für die IAP endet. Zahlungen über diesen Zeitpunkt hinaus können nicht mehr steuerbefreit gewährt werden. Prüfen Sie daher noch einmal, ob Sie davon Gebrauch machen möchten.