Energiepreispauschale: Alles über die Maßnahmen zur finanziellen Entlastung
Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 hat der Bund, als Folge der gestiegenen Energiekosten, mehrere Maßnahmen verabschiedet, die eine finanzielle Entlastung für die Bürger zum Ziel hat. Wir erklären, was Sie über die Energiepreispauschale wissen sollten.
Bei der Energiepreispauschale (EPP) handelt es sich um eine einmalige Zahlung in Höhe von 300 Euro für alle einkommenssteuerpflichtigen Erwerbstätigen. Typischerweise sollen dadurch diejenigen entlastet werden, deren Fahrtkosten zur Arbeit durch die gestiegenen Benzinpreise deutlich erhöht sind.
Wie bei allen Gesetzen steckt der Teufel im Detail und es gibt, wie so oft, doch Ausnahmen beziehungsweise explizite Voraussetzungen, um in den Genuss der Energiepreispauschale (EPP) zu gelangen. Im Folgenden wollen wir kurz auf die Fälle und grundlegende Fragen eingehen, die Ihnen aller Wahrscheinlichkeit nach, in Ihrem Alltagsbetrieb begegnen werden.
Wer hat einen Anspruch auf die Energiepreispauschale?
Anspruch auf die Zahlung hat jeder unbeschränkt steuerpflichtige, wenn sie/er Gewinneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§13 EStG), aus Gewerbebetrieb (§15 EStG), aus selbstständiger Arbeit (§18 EStG) oder nach §19 Absatz 1 Satz 1 EStG (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung) zum Stichtag 1. September 2022 bezogen werden. Tatsächlich entsteht der Anspruch gesetzlich erst am 1. September 2022, ist aber keine Anspruchsvoraussetzung. Es genügt, wenn die Person irgendwann im Jahr 2022 einen Tag anspruchsberechtigt war. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung handelt. Die EPP wird nur einmal je begünstigter Person gewährt, das heißt, bezieht ein Arbeitnehmer zusätzliche gewerbliche Einkünfte, erhält er trotzdem nur einmal die Vergünstigung.
Selbstständige: So erhalten Sie die EPP
Hier erfolgt die einmalige Auszahlung über eine Verrechnung mit der kommenden Einkommensteuer-Vorauszahlung für das dritte Quartal zum 10. September 2022. Die Vorauszahlung wird um 300 Euro gemindert bis auf maximal 0 Euro.
Minijobber und kurzfristig Beschäftigte
Auch kurzfristig und geringfügig Beschäftigte haben einen Anspruch auf die EPP. Allerdings gibt es hier die Voraussetzung, dass der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zwingend schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Nur wenn diese Bestätigung vorliegt, darf der Arbeitgeber die EPP auszahlen. Im Fall von falschen Angaben durch den Arbeitnehmer, kommen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung zum Tragen. Kurzfristig Beschäftigte, deren Verdienst pauschal versteuert wird, erhalten keine EPP.
Was gilt für Ehegatten die mit im Betrieb arbeiten?
Nicht selten arbeitet auch ein Ehepartner mit im Unternehmen. Handelt es sich hierbei um ein ernsthaft vereinbartes und tatsächlich durchgeführtes Hauptdienstverhältnis, besteht auch hier der Anspruch auf die EPP. Die Pauschale wird grundsätzlich nicht je Haushalt, sondern je Person gezahlt.
Können auch Rentner die Energiepreispauschale erhalten?
Werden im Jahr 2022 nur Versorgungsbezüge empfangen (Beamtenpensionäre, Rentnerinnen und Rentner) und keine weiteren Einkünfte, gemäß den oben genannten Ansprüchen eingenommen, besteht kein Anspruch auf die EPP. Steht die Person jedoch neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis, können sie die EPP erhalten.
Anspruch auf EPP in der Elternzeit
Grundsätzlich haben Personen, die sich zum 1. September in Elternzeit befinden einen Anspruch auf die EPP. Voraussetzung hierfür ist, dass zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Elterngeld bezogen wird. Dies ist dem Arbeitgeber durch Vorlage eines aktuellen Elterngeldbescheides zwingend nachzuweisen!
Wann und wie erfolgt die Auszahlung?
Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale einmalig über die Lohnabrechnung ihres Arbeitgebers ausbezahlt, wenn sie am 1. September 2022 in einem ersten gegenwärtigen Dienstverhältnis stehen, in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als Minijobber pauschal versteuert werden. Selbstständige bekommen einen Vorschuss über eine einmalige Senkung der Einkommensteuer-Vorauszahlung. In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die EPP nicht durch den Arbeitgeber erhalten hat, wird diese in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.
Steuerpflicht und Sozialversicherungspflicht bei der EPP
Die EPP ist grundsätzlich einkommensteuerpflichtig für Berechtigte, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, da sie als »sonstige Einkünfte« behandelt werden. Für Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit wird die EPP als Einnahme gemäß §19 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 und führt damit zu einer Steuerlast. Ausnahme gilt nur für pauschal besteuerte Minijobber im ersten Dienstverhältnis. Hier wird die Energiepreispauschale nicht als steuerpflichtige Einnahme gesehen.
Die EPP ist keine beitragspflichtige Einnahme, somit fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an.
So erfolgt die Erstattung
Da die Energiepreispauschale für die Arbeitgeber ohne Gewinnauswirkung erfolgen soll, muss eine Erstattung erfolgen. Dazu wird die EPP gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer abgezogen. Es gelten folgende Anmeldezeiträume:
- bei monatlichem Anmeldungszeitraum bis zum 12. September 2022
- bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Oktober 2022
- bei jährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Januar 2023
Sollte der Betrag der gewährten Energiepreispauschale höher sein, als die insgesamt abzuführende Lohnsteuer, erhält der Arbeitgeber vom zuständigen Finanzamt eine Erstattung. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich.
Um Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale ergeben können zu beantworten, hat das Bundesfinanzministerium* (unter* Bundesfinanzministerium - FAQs »Energiepreispauschale (EPP)«) einen ausführlichen FAQ-Katalog veröffentlicht.
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