Unternehmenssteuerung – Meine Kennzahlen fest im Blick
Alle Fakten über die Inflationsausgleichsprämie
Die Inflationsausgleichsprämie wurde zwar schon vor einiger Zeit beschlossen, dennoch gab es einige Unklarheiten rund um die Auszahlung. Bei uns erfahren Sie, was es zu beachten gilt.
Das »Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz« wurde am 25. Oktober 2022 verkündet und bildet die Grundlage für die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie (IAP) an Arbeitnehmer. Demnach können freiwillig bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden.
Was hat es mit der Inflationsausgleichsprämie auf sich?
Die Zielsetzung der IAP ist, dem Arbeitnehmer eine Entlastung für die zuletzt stark gestiegenen Verbraucherpreise zukommen zu lassen. Die Prämie kann seit dem 26. Oktober 2022, befristet bis zum 31. Dezember 2024, gewährt werden und darf in dieser Zeit die Maximalhöhe von insgesamt 3.000 Euro nicht überschreiten.
Die Auszahlung kann in einer Summe erfolgen oder in mehreren Raten an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Arbeitgeberleistung als Barzuwendung oder als Sachbezug geleistet wird. Arbeitsrechtlich muss der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden.
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie in Voll- oder Teilzeit angestellt sind oder ob sie kurzfristig oder geringfügig beschäftigt sind.
Soweit bisher bekannt, ist keine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer notwendig. Aktuell ist es ausreichend, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen Preisentwicklung und der Gewährung der Prämie erkennbar ist, zum Beispiel durch Ausweis in der Lohnabrechnung durch Nutzung einer neuen Lohnart (IAP).
Inflationsausgleichsprämie: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Eine wichtige Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Grundlage dafür ist der § 8 Abs. 4 EstG, nachdem eine Leistung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden darf, wenn …
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Ihren persönlichen Berater.
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