Mehrere Minijobs gleichzeitig: Diese Spielregeln sind einzuhalten
Grundsätzlich können mehrere Minijobs (geringfügige Beschäftigungen) auch gleichzeitig ausgeübt werden. Dabei sind jedoch einige Spielregeln zu beachten. Welche das sind, hat die Minijob-Zentrale zusammengestellt.
Haben Arbeitnehmer keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, dann können sie mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Die Summe aller Verdienste darf allerdings die Geringfügigkeitsgrenze (seit 1. Januar 2024: 538 Euro im Monat) nicht überschreiten.
Überschreitung der Verdienstgrenze: Sozialversicherungspflicht
Liegt der Verdienst mehrerer Minijobs zusammengerechnet über 538 Euro, werden alle Jobs sozialversicherungspflichtig. Die Folge: Alle Arbeitgeber müssen die Beschäftigungen nun bei der gesetzlichen Krankenkasse sozialversicherungspflichtig anmelden. Bei der Minijob-Zentrale gemeldete Beschäftigungen sind abzumelden.
Hauptbeschäftigung und Minijob: Einschränkungen
Beachten Sie, dass Arbeitnehmer mit einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nur einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben dürfen. Kommen weitere Beschäftigungen hinzu, ist die zeitliche Reihenfolge entscheidend. Nur der erste Minijob bleibt bei der Minijob-Zentrale als Minijob gemeldet. Alle weiteren Minijobs müssen unabhängig von der Höhe des Verdienstes als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zur gesetzlichen Krankenkasse gemeldet werden.
Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber
Arbeitgeber können zum Beispiel mit einem Personalfragebogen erfragen, ob ihre Beschäftigten bereits weitere Jobs ausüben. Mit ihrer Unterschrift verpflichten sie sich zudem, Änderungen mitzuteilen.
Quelle: Minijob-Zentrale vom 03. April 2024: »Mehrere Minijobs: Die wichtigsten Infos für Arbeitgeber & Beschäftigte«, unter www.iww.de/s10796