Keine Erbschaftsteuerpause beim Erwerb von Privatvermögen
Darf der Gesetzgeber erbschaftsteuerliche Regelungen rückwirkend in Kraft setzen? Mit dieser Frage hat sich der Bundesfinanzhof beschäftigt und nun ein Urteil gefällt.
Der Bundesfinanzhof hat jüngst bestätigt, dass auch Erbfälle ab dem 1. Juli 2016 der Erbschaftsteuer unterliegen. Die Entscheidung war von der Praxis mit Spannung erwartet worden, da insbesondere infrage gestellt wurde, ob der Gesetzgeber im November 2016 erbschaftsteuerrechtliche Regelungen rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 in Kraft setzen konnte.
Urteil vom Bundesverfassungsgericht als Auslöser für die Neuregelung
Auslöser des Streits war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014. Dieses hatte entschieden, dass das damals gültige Erbschaftsteuerrecht zwar verfassungswidrig war, trotzdem aber bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiter angewendet werden konnte. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu schaffen.
Welche Erbfälle unterliegen der Erbschaftssteuer?
Grundlage für das Urteil des Bundesfinanzhofs war folgender Sachverhalt: Im Streitfall trat der Erbfall für die Steuerpflichtige am 28. August 2016 ein. An diesem Tag verstarb ihre Tante, die ihr ausschließlich Privatvermögen vererbte. Zu diesem Zeitpunkt war das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Erbschaftsteuerrechts noch nicht abgeschlossen. Deshalb vertrat die Steuerpflichtige die Auffassung, ihr Erwerb unterliege nicht der Erbschaftsteuer, die Rückwirkung der Neuregelung sei unzulässig und damit verfassungswidrig.
Der Bundesfinanzhof sah das aber anders. Da das Bundesverfassungsgericht festgelegt hatte, dass das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar ist, ist die Festsetzung der Erbschaftsteuer für das erworbene Privatvermögen auf Grundlage der bestehenden Bestimmungen rechtmäßig gewesen. Der Gesetzgeber hat lediglich die Besteuerung des Erwerbs von Betriebsvermögen neu geregelt. Nicht geändert haben sich (wie im Streitfall) die Regelungen zum Erwerb von Privatvermögen.
Deshalb konnte der Bundesfinanzhof auch offenlassen, ob die 2016 geänderten großzügigen Regelungen zum Erwerb von Betriebsvermögen verfassungskonform sind. Denn sie spielten im Streitfall keine Rolle.