Insolvenz der AvP Deutschland GmbH
Welche neuen Entwicklungen gibt es im AvP-Insolvenzverfahren? Steuerberater Franz Nicolas Keil berichtet von den Neuigkeiten bei den Themen Vergleichsvereinbarung zu Aussonderungsansprüchen, Rückforderung von Zahlungen und Insolvenzquote.
In Abstimmung mit den Kollegen der Treuhand Hannover GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft informieren wir Sie über die aktuellen Entwicklungen rund um die Themen Vergleichsvereinbarung, Zahlungsrückforderung und Insolvenzquote der AvP Deutschland GmbH.
Aktuelle Entwicklungen im Insolvenzverfahren der AvP
In einer Mitteilung an seine Mitglieder informierte der Apothekerverband Nordrhein e.V. über einen angestrebten Vergleich zwischen dem Insolvenzverwalter und den Apothekern mit Aussonderungsansprüchen sowie über das Bestreben des Insolvenzverwalters, am 11. September 2020 ausgekehrte Zahlungen zurückzufordern.
Zwischen dem Insolvenzverwalter, den die betroffenen Apotheken vertretenden Rechtsanwälten, die bereits an der Verhandlung der Musterprozesse beteiligt waren, und dem Apothekerverband Nordrhein e.V. ist eine Vergleichsvereinbarung über die vergleichsweise Abgeltung etwaiger Aussonderungs- beziehungsweise Ersatzaussonderungsrechte der Apotheken verhandelt worden. Doch wie geht es jetzt weiter?
Die Zustimmung des Gläubigerausschusses sowie die Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung durch den Insolvenzverwalter sowie den Apothekerverband Nordrhein e.V. sind erfolgt. Dadurch kann der Insolvenzverwalter nun die betroffenen Offizinapotheken über den Vergleich informieren und um Beitritt zum Vergleich auffordern. Dieser wird im Anschluss zustande kommen, wenn mindestens 80 Prozent der betroffenen Apotheker dem Vergleich zustimmen.
Dieser Schritt hätte allerdings auch Konsequenzen. Denn die zustimmenden Apotheken verzichten beim Zustandekommen des Vergleichs auf sämtliche Aussonderungsrechte. Bezüglich der nach Auszahlung des Vergleichsbetrags verbleibenden Forderungen würden die aussonderungsberechtigten Apotheken dann wie alle anderen Apotheken behandelt werden.
Insolvenzquote, Zahlungsforderungen und Co.
Zu beachten ist, dass aktuell von einer Insolvenzquote in Höhe von 40 Prozent bis 50 Prozent auszugehen ist. Dies betrifft allerdings nur die Offizinapotheken, die an dem Vergleich beteiligt sind. Für alle anderen Apotheken liegt die Insolvenzquote dagegen höchstens bei diesem Wert.
Da die Forderungen gegenüber der AvP aktuell mit einer Quote von rund 27 Prozent gehandelt werden, ist davon auszugehen, dass die Insolvenzquote für die nicht am Vergleich beteiligten Apotheken zwischen 27 und 40 bis 50 Prozent liegen wird.
Der Insolvenzverwalter hat überdies angekündigt, dass er Rückforderungsansprüche gegen die Apotheken geltend machen wird, welche am 11. September 2020 noch Abschlagszahlungen von der AvP erhalten haben. Diese Zahlungen seien insolvenzrechtlich anfechtbar, daher hat der Insolvenzverwalter angekündigt, die entsprechenden Zahlungen zurückzufordern.
Hierzu wird der Insolvenzverwalter zur Vermeidung von einer Vielzahl von gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten nur einzelne exemplarische Fälle gerichtlich geltend machen. Er hat ferner angekündigt, den betroffenen Offizinapotheken auch einen Vorschlag für eine außergerichtliche Einigung zu unterbreiten.
Was sollten betroffene Apotheker jetzt tun?
Um eine fundierte Entscheidung treffen zu können, sollten betroffene Offizinapotheken die mit der Geltendmachung der Aussonderungsrechte beauftragten Rechtsanwälte konsultieren.
Sollten am 11. September 2020 noch Abschläge erhalten worden sein und sollte der Insolvenzverwalter Rückforderungsansprüche geltend machen, raten wir dazu, für diese sowohl handels- als auch steuerrechtlich Rückstellungen zu bilden.
Generell gilt für alle Betroffenen, die Fragen zur weiteren Vorgehensweise haben, sich an die örtlichen oder bereits bekannten insolvenzrechtlichen Anwälte zwecks Vertretung zu wenden.
Inwieweit auf Grundlage der neuen Erkenntnisse bereits vorgenommene Einzelwertberichtigungen korrigiert werden müssen, ist von den die betroffenen Apotheken betreuenden Steuerberatern zu entscheiden.