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Wann liegt kein steuerfreier Sanierungsgewinn vor?
Ob ein Sanierungsgewinn steuerfrei ist oder nicht, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wann sie steuerpflichtig werden, entschied nun das Finanzgericht in Hamburg. Mehr zum Urteil.
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg liegt kein steuerfreier Sanierungsgewinn im Sinne des § 3a Einkommensteuergesetz (EStG) vor, wenn es dem Gläubiger an der erforderlichen Sanierungsabsicht fehlt. Wie kam es zu dieser Entscheidung?
Sanierungsabsicht der Gläubiger muss nachgewiesen werden
Verzichten Gläubiger auf Forderungen gegenüber einem sanierungsbedürftigen Unternehmen, ist dieser Betrag erfolgswirksam auszubuchen. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Sanierungsgewinne aber nach § 3a EStG steuerfrei bleiben.
Eine unternehmensbezogene Sanierung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses unter anderem die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweist.
Im Streitfall gelangte das Finanzgericht aber zu der Überzeugung, dass eine Sanierungsabsicht nicht einmal mitentscheidend für den Forderungserlass war. Dem Gläubiger ging es allein um eigennützige Motive, nämlich um die Abwicklung des eigenen Engagements und um die Erzielung eines bestmöglichen Ergebnisses hieraus.
Doch die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof zurückgewiesen.
Quelle: FG Hamburg, Urteil vom 12.6.2020, Az. 5 K 160/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222176; BFH, Beschluss vom 27.11.2020, Az. X B 63/20