Personalberatung – Meine Mitarbeiter und ich
Scheinselbstständigkeit bei Vertretungsapothekern
Vertretungsapotheker, die temporär in Apotheken aushelfen, stehen oft im Spannungsfeld zwischen echter Selbstständigkeit und verdeckter Anstellung. Der Status der Scheinselbstständigkeit spielt dabei eine entscheidende Rolle, da er weitreichende rechtliche und finanzielle Folgen haben kann – sowohl für diese Apotheker als auch für die Apothekenbetreiber. Damit es bei der nächsten Sozialversicherungsprüfung nicht zu bösen Überraschungen in Form von Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen kommt, zeigen wir, was zu beachten ist.
Immer wieder stellen sich bei unseren Mandanten selbstständige Apotheker vor, die auf Honorarbasis die Vertretung des Inhabers übernehmen.
Zur rechtlichen Beurteilung hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 8 BA 6/18) am 10. Juni 2020 entschieden, dass Vertretungsapotheker unter bestimmten Voraussetzungen als Selbstständige anzusehen sind.
Kriterien für eine Selbständigkeit sind unter anderem:
- kein Weisungsrecht des Apothekeninhabers hinsichtlich der Arbeitsorganisation
- freie Vereinbarung des Honorars für jede Vertretung
- keine betriebliche Eingliederung
Statusfeststellungsverfahren zur Vermeidung von Scheinselbständigkeit
Um eine Scheinselbständigkeit gesichert auszuschließen, ist ein Statusfeststellungsverfahren unerlässlich. Im Rahmen dieses Verfahrens werden bestimmte Kriterien, die für das Vorliegen einer Selbstständigkeit sprechen, abgeprüft.
Unterschiedliche Meinungen der Apothekerkammern
Tatsächlich ist gehen in der Praxis auch bei den Apothekerkammern die grundsätzlichen Meinungen zu dieser Thematik auseinander.
Während die Apothekerkammer Westfalen-Lippe auf ihrer Webseite Erklärung und Gründe nennt, warum ein Vertreter nicht selbstständig sein kann, hat die Bayerische Landesapothekerkammer aufgrund eines Urteils des Oberlandesgerichts München aus dem Jahr 2013 entschieden, dass Inhabervertretungen auf Honorarbasis möglich sind.
Unser Tipp
Wir empfehlen daher, für approbierte Vertretungen immer ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen, das vor Beginn der Vertretung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erfolgen muss.
Anders verhält es sich bei Pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA). Sie arbeiten immer unter der Leitung eines Apothekers, sind damit grundsätzlich als weisungsgebunden zu betrachten und können deshalb nicht selbstständig sein.