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Mitarbeiter-PC-Programme: Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Betriebliche Laptops, Tablets und Smartphones, die auch privat genutzt werden dürfen, sind für viele Arbeitnehmer ein attraktiver Benefit. Doch welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen gelten hier? Erfahren Sie, wie die Privatnutzung steuerlich behandelt wird und worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten sollten, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben dazu Stellung genommen, wie Arbeitgeberleistungen im Rahmen eines Mitarbeiter-PC-Programms sozialversicherungsrechtlich zu behandeln sind.
Oftmals überlassen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern betriebliche Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte (zum Beispiel Laptops, Tablets und Smartphones) auch zur privaten Nutzung. Bei aktuell bestehenden Leasing-Modellen, wie dem Mitarbeiter-PC-Programm (MPP), verzichten die Beschäftigten für die Vertragslaufzeit der Nutzungsüberlassung der Geräte auf einen Teil ihres Gehalts.
Steuerfreie Einnahme und Zusätzlichkeitserfordernis
Steuerlich wird der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung der betrieblichen Geräte als steuerfreie Einnahme behandelt – und zwar unabhängig davon, ob die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird oder nicht (vgl. § 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz).
Für die Sozialversicherungsfreiheit wird hingegen verlangt, dass diese Arbeitgeberleistung zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt wird. Diese Voraussetzung ist bei einer »Entgeltumwandlung« jedoch nicht erfüllt.
Aufwändige Bewertung bleibt
Grundsätzlich ist der übliche Abgabepreis als Sachbezugswert heranzuziehen. Die Bewertung nach dem üblichen Abgabepreis ist in diesen Fällen jedoch aufwendig und komplex. Hinzu kommt, dass die Geräte nicht übereignet, sondern im Wege des Leasings nur zeitlich befristet überlassen werden.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sind daher der Auffassung, dass als Wert für die Nutzungsüberlassung das Nutzungsentgeltanzusetzen ist, das in der Regel dem Betrag der Gehaltsumwandlung entspricht.
Darauf ist zu achten:
Weichen im Einzelfall die Höhe der Leasingrate und die Höhe des Entgeltverzichts voneinander ab, ist als Wert für die Nutzungsüberlassung die Höhe der vom Arbeitgeber als Leasingnehmer vereinbarten Leasingrate in Ansatz zu bringen.
Ein Beispiel verdeutlicht das Problem
Ein Arbeitgeber überlässt seinem Mitarbeiter im Rahmen einer Gehaltsumwandlung ein Smartphone, das dieser auch für private Zwecke nutzen darf:
- Arbeitsentgelt vor Entgeltumwandlung monatlich 3.000 Euro
- Leasingrate für Arbeitgeber monatlich 50 Euro
- Entgeltverzicht monatlich 50 Euro
Der Beitragsbemessung sind 3.000 Euro zugrunde zu legen (neuer Barlohnanspruch: 2.950 Euro plus Sachbezug für Smartphone-Überlassung 50 Euro).
Abwandlung 1:
Wie zuvor, aber die monatliche Leasingrate (60 Euro) übersteigt den monatlichen Entgeltverzicht (50 Euro).
In diesem Fall ist der Sachbezug für die Smartphone-Überlassung mit 60 Euro anzusetzen, sodass für die Beitragsbemessung 3.010 Euro maßgeblich sind.
Die Leasingrate wird beitragsrechtlich einheitlich beurteilt, sodass auch die Anteile oberhalb des Entgeltumwandlungsbetrags nicht als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt erbracht angesehen werden und damit der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.
Abwandlung 2:
Die monatliche Leasingrate ist geringer als der monatliche Entgeltverzicht und beträgt 40 Euro.
Somit ist der Sachbezug mit 40 Euro anzusetzen (Beitragsbemessung insgesamt: 2.990 Euro).
In den drei Fällen beträgt der lohnsteuerpflichtige Arbeitslohn 2.950 Euro.
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