Personalberatung – Meine Mitarbeiter und ich
Mindestlohnerhöhung 2025 und die Auswirkungen auf Minijob und Midijob
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn wurde 2015 in Deutschland eingeführt. Zum Januar 2025 wird dieser wieder erhöht. Wir informieren Sie über die aktuellen Entgeltgrenzen.
Die Anpassung des Mindestlohns in Deutschland erfolgt zum 1. Januar 2025. Der gesetzliche Mindestlohn wird in diesem Schritt von den derzeitigen 12,41 Euro auf 12,82 Euro brutto pro Stunde angehoben. Diese Erhöhung folgt dem Beschluss der Mindestlohnkommission aus dem Juni 2023. Die Mindestlohnkommission, ein unabhängiges Gremium, überprüft alle zwei Jahre die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung der Tariflöhne, um eine Anpassung des Mindestlohns vorzuschlagen.
Anspruch auf den Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren - unabhängig von ihrer Tätigkeit. Allerdings gibt es einige Ausnahmen. Dazu gehören unter anderem …
- Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz,
- Pflichtpraktikanten im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes,
- Absolventen eines freiwilligen Praktikums bis zu drei Monaten,
- Personen, die einen Freiwilligendienst leisten und
- grundsätzlich auch ehrenamtlich Tätige.
Durch die Anhebung des Mindestlohns wird auch die Verdienstgrenze für Minijobber angepasst. Ab 2025 steigt diese auf 556,00 Euro pro Monat.
Die Verdienstgrenze für den Midijob (Übergangsbereich) liegt dann 2025 bei 556,01 Euro bis 2.000 Euro.
Für Arbeitnehmer, die bisher als Midijobber gemeldet sind sowie einen Verdienst zwischen 538,01 Euro und 556 Euro haben, gibt es keine Bestandschutzregel. Ab 2025 müssen diese Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern als geringfügig Beschäftigte (Minijobber) gemeldet werden.
Auswirkungen der Mindestlohnerhöhung auf Minijob- und Midijobgrenzen
Durch die Anhebung des Mindestlohns wird auch die Verdienstgrenze für Minijobber angepasst. Ab 2025 steigt diese auf 556,00 Euro pro Monat.
Die Verdienstgrenze für den Midijob (Übergangsbereich) liegt dann 2025 bei 556,01 Euro bis 2.000 Euro.
Für Arbeitnehmer, die bisher als Midijobber gemeldet sind sowie einen Verdienst zwischen 538,01 Euro und 556 Euro haben, gibt es keine Bestandschutzregel. Ab 2025 müssen diese Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern als geringfügig Beschäftigte (Minijobber) gemeldet werden.