Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei eigenmächtiger Vorauszahlung
Eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf könnte Ihre Pläne zur Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen gefährden. Vorauszahlungen, die eigenmächtig und ohne Aufforderung des Handwerksbetriebs geleistet werden, sind nicht steuerbegünstigt. In diesem Artikel erklären wir die Hintergründe dieser Entscheidung und was das für Ihre Steuererklärung bedeutet. Informieren Sie sich, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind bei einer Vorauszahlung nicht steuerbegünstigt, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen eigenmächtig erbracht wird. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
Rechtlicher Hintergrund
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)). Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt.
Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf genügt eine per E-Mail seitens des Auftraggebers mitgeteilte und eigenmächtig vorgenommene Vorauszahlung dem Rechnungserfordernis des § 35a Absatz 5 Satz 3 EStG nicht. Im Streitfall hatte ein Ehepaar in den letzten Tagen des Jahres 2022 einen Abschlagsbetrag – ohne Aufforderung des Handwerksbetriebs – überwiesen, obwohl die Arbeiten erst im Jahr 2023 durchgeführt und auch dann erst in Rechnung gestellt werden sollten.
Vorauszahlungen können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie marktüblich sind. Eine Anzahlung ohne jegliche Aufforderung des Leistungserbringers, mithin letztlich »ins Blaue hinein«, ist weder als marktüblich noch als sonst sachlich begründet anzusehen.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.2024, Az. 14 K 1966/23 E