Fremd-Geschäftsführer in der GmbH seiner Ehefrau ist sozialversicherungspflichtig

Eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen bestätigt, dass nicht am Stammkapital beteiligte und weisungsgebundene Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungspflichtig sind. Dies gilt auch dann, wenn sie aufgrund familiärer Bindungen die Geschäfte faktisch wie ein Alleingesellschafter führen. Erfahren Sie mehr über die rechtlichen Hintergründe dieser Entscheidung und was sie für Geschäftsführer in ähnlichen Konstellationen bedeutet.

16. Oktober 2024
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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat Folgendes entschieden: Ist ein Geschäftsführer einer GmbH nicht am Gesellschaftskapital beteiligt, unterliegt er selbst dann der Sozialversicherungspflicht, wenn er die Geschäfte der Gesellschaft faktisch wie ein Alleininhaber führt.

Ob jemandbeschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Diese Abgrenzungsmaßstäbe gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH.

Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen.

Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben,

  • der mindestens 50 Prozent der Anteile am Stammkapital hält oder
  • bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag über eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität verfügt.

Der Streitfall

Im konkreten Fall war der Ehemann als Fremd-Geschäftsführer am Stammkapital der GmbH nicht beteiligt. Alleinige Gesellschafterin war vielmehr seine Ehefrau, deren Weisungsrecht er unterlag. Diese Weisungsgebundenheit war weder aufgehoben noch eingeschränkt. Für das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen war es unerheblich, dass der Ehemann die Möglichkeit hatte, als Vermieter der Betriebsstätte und wesentlicher Betriebsmittel sowie als Darlehensgeber wirtschaftlichen Druck auf die GmbH auszuüben. Denn dies eröffnet dem Fremd-Geschäftsführer keine erforderliche umfassende Einflussmöglichkeit, die der Stellung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers entspricht.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.4.2024, Az. L 8 BA 126/23; BSG-Urteil vom 29.8.2012, Az. B 12 KR 25/10 R