Brillenkauf steuerlich geltend machen
Meist kommt ein Brillenträger in der Familie nicht alleine und wenn dann neue Brillen hermüssen, kommt schnell eine größere Summe zusammen. Daher stellt sich schnell eine Frage: Kann der Brillenkauf steuerlich geltend gemacht werden? Alles über das »Wie« und »Was«.
Deutlich mehr als 50 Prozent der erwachsenen Deutschen tragen eine Brille. Dementsprechend stellt sich die Frage, ob und wie die Kosten eines Brillenkaufs steuerlich geltend gemacht werden können. Anhand eines Fallbeispiels werden die rechtlichen Grundlagen dargestellt:
- Nach einem Optikerbesuch hat eine Familie drei neue Brillen für 1.200 Euro gekauft. Eine Brille für die 6-jährige Tochter (Eigenanteil: 400 Euro), eine Bildschirmarbeitsplatzbrille für den Ehemann für seine altersbedingte Sehschwäche (Kosten 500 Euro), eine Sonnenbrille mit Sehstärke für die Ehefrau (Kosten 300 Euro). Können diese Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden?
Im ersten Schritt wird Möglichkeit geprüft, die Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten gelten zu machen, zuletzt den möglichen Ansatz als außergewöhnliche Belastung.
Kann der Brillenkauf als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden?
Ein steuerlicher Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist gegenüber einer Geltendmachung als außergewöhnliche Belastungen stets vorrangig.
Da die Anschaffung einer Brille in der Regel aus einer Sehschwäche resultiert und somit keinen unmittelbaren Bezug zum Beruf hat, scheiden ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten regelmäßig aus. Dies ist höchstrichterlich so geklärt. Ausnahmen kann es nur geben, wenn es sich um Spezialbrillen (zum Beispiel für Berufstaucher, Schweißer et cetera) handelt oder wenn die Sehschwäche explizit berufliche Ursachen hat, insbesondere die Folge eines Arbeitsunfalls ist oder eine Berufskrankheit darstellt.
Können die Kosten als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden?
Ob ein Ansatz als außergewöhnliche Belastung möglich ist, hängt davon ab, ob ein Nachweis der Zwangsläufigkeit gegeben ist. Für medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne – zu denen auch Brillen und Kontaktlinsen gehören – reicht als Nachweis eine Verordnung eines Arztes aus. Wurde die Notwendigkeit einer Sehhilfe in der Vergangenheit durch einen Augenarzt festgestellt, genügt in den Folgejahren die Sehschärfenbestimmung durch einen Augenoptiker.
Brillen gehören zu den medizinischen Hilfsmitteln und sind als Krankheitskosten zu klassifizieren. Allerdings ist auch die Höhe entscheidend. Brillengläser unterliegen aber keiner Angemessenheitsprüfung. Anders sieht es bei hochpreisigen Gestellen aus, insbesondere dann, wenn das Design und nicht die Funktion im Vordergrund steht. Generell werden allerdings Kosten bis zu 300 Euro (anstandslos) akzeptiert.
Auch wenn die Brillen als außergewöhnliche Belastung einzustufen sind, ist final noch die zumutbare Belastung zu beachten, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder abhängt. Die in diesem Zusammenhang erfreuliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, wonach die zumutbare Belastung stufenweise zu ermitteln ist, ist da nur ein schwacher Trost. Was bedeutet das für unser konkretes Fallbeispiel?
Brillenkauf steuerlich geltend machen – ein Fallbeispiel
Die Kosten für die Brille der 6-jährigen Tochter können als eigene außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Kostenübernahmen der Krankenversicherung (gesetzlich oder privat) sind aber mindernd zu berücksichtigen.
Die Bildschirmarbeitsplatzbrille deutet darauf hin, dass die Anschaffung beruflich veranlasst ist. Ein Abzug als Werbungskosten wird von der Rechtsprechung dennoch ausgeschlossen, sodass auch hier eine Zuordnung zu den außergewöhnlichen Belastungen erfolgt.
Gut dabei zu wissen ist, dass bei einer Kostenübernahme durch den Arbeitgeber nicht zwingend steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen muss. Nicht als Arbeitslohn anzusehen sind »die vom Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung ... übernommenen angemessenen Kosten für eine spezielle Sehhilfe, wenn aufgrund einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person im Sinne der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten«.
Bei einer Sonnenbrille mit Sehstärke seht das Ziel im Vordergrund, die Krankheit (Sehschwäche) erträglicher zu machen, so dass ein Abzug als außergewöhnliche Belastung möglich ist. Anders zu beurteilen ist die Sonnenbrille ohne Sehstärke, die der privaten Lebensführung zuzuordnen ist und eine steuerliche Geltendmachung generell ausscheidet.
Daher unser Praxistipp:
Eine Bündelung der Kosten in einem Veranlagungsjahr kann sinnvoll sein, um die zumutbare Belastung zu überschreiten. Eine Dreifachbelastung in einem Veranlagungsjahr kann somit sogar vorteilhafter sein.