Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag: Rückwirkende Erhöhung für 2024
Das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 wurde ebenfalls beschlossen. Somit wurde der Grundfreibetrag von 11.604 Euro auf 11.784 Euro und der Kinderfreibetrag von 6.384 Euro auf 6.612 Euro rückwirkend ab 1. Januar 2024 angehoben.
Die höheren Beträge sind bei der Entgeltabrechnung für den Monat Dezember 2024 anzuwenden. Eine Rückrechnung der Monate Januar bis November ist jedoch nicht erforderlich.
Im Vorgriff auf die gesetzliche Erhöhung hat das Bundesfinanzministerium im Oktober 2024 bereits die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024 veröffentlicht:
- einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember 2024 und
- einen Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für Dezember 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer).
Quelle: Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024, BT-Drs. 20/13397 vom 16.10.2024; BMF-Schreiben vom 18.10.2024, Az. IV C 5 - S 2361/19/10008 :012