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Meldepflichten im internationalen Kapital- und Zahlungsverkehr nach der Außenwirtschaftsverodnung
Verpasste Meldungen im internationalen Kapital- und Zahlungsverkehr können teuer werden: Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) legt klare Meldepflichten bei der Deutschen Bundesbank für Beteiligungen an ausländischen Unternehmen, Forderungen, Verbindlichkeiten und Zahlungen fest. Bußgelder bis zu 30.000 Euro pro Verstoß drohen Unwissenden. Erfahren Sie, welche Meldepflichten gelten und wie eine strafbefreiende Selbstanzeige Abhilfe schaffen kann.
Sowohl natürliche als auch juristische Personen sind häufig von Meldepflichten im internationalen Kapital- und Zahlungsverkehr nach der AWV betroffen. Vielen Betroffenen scheinen die Meldepflichten entweder nicht hinreichend bekannt oder überflüssig zu sein. Werden die Obliegenheiten der AWV jedoch nicht ordnungsgemäß erfüllt, können Ordnungswidrigkeitenverfahren durch das zuständige Hauptzollamt eingeleitet werden. In der Folge drohen Bußgelder je Verstoß in Höhe von bis zu 30.000 Euro.
Pflicht zur Meldung ausländischer Unternehmensbeteiligungen und Gesellschafter
In Anlehnung an die steuerrechtliche Meldevorschrift sieht auch die AWV eine Meldepflicht für die Beteiligungen an ausländischen Unternehmensvermögen vor. Grundsätzlich sind Beteiligungen von Inländern im Ausland zu melden, insoweit die Beteiligung mindestens 10 Prozent der Anteile oder Stimmrechte am Gesamtkapital vermittelt. Ausgenommen von der Meldepflicht sind lediglich Beteiligungen von untergeordnetem Wert, wenn die Bilanzsumme im Ausland weniger als 3.000.000 Euro beträgt.
Ein inländisches Unternehmen ist meldepflichtig, wenn ein Ausländer mehr als 10 Prozent der Stimmrechte oder Anteile innehat. Die Beteiligungsgrenze ist sowohl mittelbar als auch unmittelbar zu betrachten.
Meldepflicht für ausländische Forderungen und Verbindlichkeiten
Eine weitere bedeutende Meldepflicht betrifft die Bestände von Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern. Die Forderungs- und Verbindlichkeitsbestände per Monatsultimo sind monatlich an die Bundesbank zu deklarieren, wenn eine der beiden Positionen die Summe von 5.000.000 Euro übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, werden sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern meldepflichtig –unabhängig von ihrer Höhe und Laufzeit.
Meldepflichten im Zahlungsverkehr
Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer sind dem Grunde nach für ausländischen Zahlungsverkehr meldepflichtig. Die Pflicht entsteht, wenn ein Inländer mehr als 12.500 Euro von einem Ausländer empfängt oder an diesen zahlt. Für die Überschreitung dieser Grenze wird ausschließlich auf den Zahlbetrag abgestellt, unabhängig davon, ob beispielsweise mehrere Rechnungen in einem Betrag beglichen werden. Ausgenommen von der Meldepflicht sind Zahlungen für Warenlieferungen sowie die Ein- und Auszahlung von kurzfristigen Darlehen.
Strafbefreiende Selbstanzeige
Für den Fall, dass ein Meldepflichtiger keine erforderlichen Meldungen vorgenommen hat, gibt es die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Hierdurch erhält der säumige Meldepflichtige die Möglichkeit, einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zu entgehen. Die Selbstanzeige ist an das zuständige Hauptzollamt – und nicht wie die laufenden Meldungen an die Bundesbank – zu übermitteln.