Erhöht der Altersentlastungsbetrag den Verlustvortrag?
Das Finanzgericht Thüringen hat über die Frage entschieden, ob der Altersentlastungsbetrag den Verlustvortrag erhöhen kann.
Der Altersentlastungsbetrag ist im Rahmen des Verlustausgleichs mit anderen Einkünften zu verrechnen und kann auch einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhen. Dieser Umstand ist bei der Verlustfeststellung zu berücksichtigen.
Der negative Gesamtbetrag der Einkünfte als für den Verlustrücktrag beziehungsweise Verlustvortrag maßgebliche Bezugsgröße darf nach der Entscheidung des Finanzgerichts Thüringen also nicht um den Altersentlastungsbetrag gekürzt werden. Da gegen das Urteil des Finanzgerichts die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.
Steuerpflichtige erhalten einen Altersentlastungsbetrag, wenn sie vor dem Kalenderjahr, in dem sie ihr Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet haben. Für Personen, die das 64. Lebensjahr vor dem 1. Januar 2005 vollendet haben, also vor dem 2. Januar 1941 geboren sind, beträgt der Altersentlastungsbetrag 40 Prozent des Arbeitslohns und der positiven Summe der übrigen Einkünfte, wobei Versorgungsbezüge und Leibrenten außer Betracht bleiben. Der Höchstbetrag liegt in diesen Fällen bei 1.900 Euro. Steuerpflichtige, die am 2. Januar 1941 oder später geboren werden, sollten beachten, dass der Altersentlastungsbetrag nach und nach auf 0 Euro abgeschmolzen wird.