BWL-ABC für Pharmazeuten

13 Treuhand Plus G Fremdkapital Fremdbesitzverbot GbR Generikum (Plural Generika) Sortimente und Erscheinungsbilder zur Verfügung. Der individuelle Auftritt und die Entscheidungsfreiheit werden aufgegeben. Der Nutzen für den Franchise-Nehmer liegt in demZugriff auf ein erprobtes Geschäftsmodell, auf eine erfolgreiche Marke und / oder auf ein Paket verschiedener Dienst- leistungen. Teil der Bilanz eines Unternehmens (wird auf der Passivseite der Bilanz aufgeführt). Es stellt den Teil der Mittel dar, mit denen das Unternehmens- vermögen finanziert wurde und welches nicht vomUnternehmen selbst zur Verfügung gestellt wird. Dazu zählen unter anderem Darlehen von Banken, die unter demOberbegriff Verbindlichkeiten zusammengefasst werden. Laut Apothekengesetz darf nur ein Apotheker eine Apotheke besitzen, einem »Berufsfremden« ist der Besitz einer Apotheke verboten. Dieses Fremdbesitzverbot wurde 2009 durch den Europäischen Gerichtshof bestätigt. G Gesellschaft bürgerlichen Rechts (auch BGB-Gesellschaft ) Eine Vereinigung von (natürlichen oder juristischen) Personen, die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, sofern es sich nicht um ein Handelsge- werbe handelt. Beispiel: eine Berufsausübungsgemeinschaft (früher Gemeinschaftspraxis) als GbR. Ein Arzneimittel, das eine Nachahmung eines sich bereits unter einem Markennamen auf demMarkt befindenden Medikaments ist = wirkstoff- gleiche Kopie des Originalpräparats. Generika werden meistens nach dem Freinamen (International: non-proprietary name – INN) des Wirkstoffes mit dem Zusatz des Herstellers benannt (z.B. Paracetamol ratiopharm). Generika sind in der Regel preisgünstiger als das Originalpräparat, da die Forschungs- und Entwicklungskosten bei der Kopie des Wirkstoffes entfallen.

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